§ 543 Abs. 1 BGB regelt allgemein, dass ein Mietverhältnis von Mieter und Vermieter aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden kann. Der wichtige Grund wird dabei leider nicht genau definiert. Es heißt im Gesetzestext lediglich, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Kündigenden die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Mieter können also außerordentlich fristlos kündigen, wenn der Gebrauch der Mietsache nicht oder nicht rechtzeitig gewährt wird oder wieder entzogen wird (gem. § 543 II Nr. 1 BGB). oder wenn von der Mietsache erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen für den Mieter ausgehen, z. B. bei starkem Schimmelbefall oder Schadstoffbelastungen. Weitere Gründe sind eine starke Lärmbelästigung aus der Nachbarschaft, Bedrohung oder Beleidigung des Mieters durch den Vermieter oder Personen in seinem Umfeld sowie erhebliche Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs wie z. B. unzumutbare Raumtemperatur durch Heizungsausfälle im Winter bzw. starke Hitzeentwicklung im Sommer.