Das gesetzliche Erbrecht
Patrick Stach ist Rechtsanwalt und befasst sich mit seinen Kanzleipartnern mit den unterschiedlichsten Themengebieten. Ein Themengebiet ist das Erbrecht. Bereits der Trauerfall in einer Familie ist in vielen Fällen ein Schock, weiß Patrick Stach. Umso schwieriger wird es, wenn danach die Streitigkeiten um das Erbe beginnen. Aber selbst wenn das Erbe harmonisch abläuft, sind einige Dinge zu beachten.
Daher nachgefragt bei Patrick Stach von Stach Rechtsanwälte AG:
Was regelt das gesetzliche Erbrecht?
Wie sind die Verwandtschaftsverhältnisse geregelt?
Was erbt der Ehepartner?
Gibt es einen Pflichtteil?
WAS REGELT DAS GESETZLICHE ERBRECHT?
Das gesetzliche Erbrecht regelt, so Patrick Stach, den grundsätzlichen Anspruch auf einen Teil des Erbes zwischen den Hinterbliebenen. Dabei ist es unerheblich, ob ein Testament verfasst wurde oder nicht. Mit dem Tod gehen sämtliche Vermögenswerte auf die Erbengemeinschaft über, erläutert Stach. Das gesetzliche Erbrecht tritt in Kraft, wenn:
Kein Testament aufgesetzt wurde.
Eine letztwillige Verfügung des Verstorbenen vorliegt, diese jedoch wegen eines Formfehlers ungültig ist.
Das vorliegende Testament nur einen Teil des Nachlasses regelt.
Die Erben oder ein Teil der Erbengemeinschaft das Erbe ausschlagen oder ein Verzicht auf das Erbe vereinbart wurde.
Die Erbschaft vom eingesetzten Erben nicht angetreten werden kann, weil dieser bereits selbst verstorben ist.
WIE SIND VERWANDSCHAFTSVERHÄLTNISSE GEREGELT?
Im gesetzlichen Erbrechtwerden drei unterschiedliche Erblinien unterschieden, weiß Patrick Stach. Die genaue Bezeichnung hierfür ist Parentel. Grundsätzlich ist die Parentel nacheinander erbberechtigt. Es gibt die:
Parentel der ersten Ordnung: Nachkommen des Verstorbenen, es wird zu gleichen Teilen geerbt. Sind die direkten Kinder bereits verstorben, treten die Enkel beziehungsweise Urenkel an deren Stelle.
Parentel der zweiten Ordnung: Diese tritt in Kraft, wenn aus der ersten Parentel keine Nachkommen mehr leben. Zu dieser Ordnung gehören die direkten Verwandten des Verstorbenen, also Mutter, Vater oder Geschwister. Gibt es auf einer Seite keine Nachfahren, erbt automatisch die andere Seite.
Parentel der dritten Ordnung: Darunter fallen die Großeltern und deren Nachkommen.
Adoptierte Kinder sind den direkten Nachkommen des Verstorbenen gleichgestellt und zählen demnach zur ersten Parentel. Stiefkinder hingegen haben keinen Erbanspruch und demzufolge keinen Platz in der Erbreihenfolge. Stiefkinder sind in einem Testament extra zu erwähnen, erklärt Stach.
WAS ERBT DER EHEPARTNER?
War der Verstorbene verheiratet, so greift das Ehegattenerbrecht, erörtert Patrick Stach. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben im Schweizer Erbrecht eine Sonderstellung. Grundsätzlich werden Ehepartner nach dem gesetzlichen Erbrecht der ersten Parentel zugeordnet und erhalten den gleichen Erbteil wie die direkten Nachkommen. Jedoch kann ein Ehegatte niemanden aus der zweiten Parentel verdrängen, beschreibt Patrick Stach. Das bedeutet: Gibt es außer dem Ehepartner oder Lebenspartner keine direkten Nachkommen, dann erben die Angehörigen der zweiten Parentel neben dem Ehegatten ebenfalls einen Teil.
GIBT ES EINEN PFLICHTTEIL?
Das gesetzliche Erbrecht bestimmt den Umfang des gesetzlichen Erbes ganz genau. Dabei ist der Umfang beziehungsweise die Höhe des gesetzlichen Erbes abhängig von der Erbkonstellation. Hierbei fließt beispielsweise mit ein, ob der Verstorbene einen Ehepartner, Kinder, nur ein Kind oder weder einen Ehepartner noch Kinder hinterlässt. Hinterlässt der Verstorbene beispielsweise 6 Kinder, so erhält jedes dieser Kinder, nach dem gesetzlichen Erbrecht, ein Sechstel des Vermögens. Gibt es zu den 6 Kindern noch eine Ehefrau, fährt Stach weiter fort, so erhält die Ehefrau die eine Hälfte des Vermögens und die andere Hälfte wird unter den 6 Kindern aufgeteilt. Hat der Verstorbene nur eine Frau, dann erbt die Ehefrau drei Viertel und das übrige Viertel wird in der zweiten Parentel aufgeteilt. Im gesetzlichen Erbrecht ist auch der Pflichtteil geregelt, verrät Patrick Stach. Den Anspruch darauf haben Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Verstorbenen. Welche Höhe dabei anfällt, ist abhängig von der Erbenkonstellation. Grundsätzlich gilt, dass die Verteilung des Erbes, auch mit einem Testament, nicht willkürlich erfolgen kann. Ein Testament kann die Pflichtteilsansprüche nicht außer Kraft setzen. Damit wird sichergestellt, dass keine erbberechtigte Person übergangen werden kann. Ist dies dennoch der Fall, kann der Anspruch entsprechend eingeklagt werden, erläutert Rechtsanwalt Patrick Stach abschließend.
Stach Rechtsanwälte AG
Patrick Stach
Poststrasse 17
9001 St. Gallen
Schweiz
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