Gutachten im Klageverfahren vor dem Sozialgericht sollten prinzipiell kritisch geprüft werden. Kommt nämlich ein Gutachten oder ein Gutachter zu dem Ergebnis, dass eine den Rentenanspruch begründende Minderung der Leistungsfähigkeit nicht vorliegt, ist das Ende des Verfahrens noch nicht erreicht. Es kann sich dann empfehlen im Gerichtsverfahren einfach und formlos zu beantragen, ein weiteres Gutachten nach § 109 bei einem weiteren medizinischen oder neurologischen Gutachter einzuholen. Gegengutachten § 109