Zudem besteht für den Fall, dass sich das erwachsene Kind gesundheitsbedingt nicht selbst wirtschaftlich unterhalten kann, Anspruch auf eine Mitversicherung in der Familienversicherung der Krankenkasse und auf weitere Nachteilsausgleiche – sofern die Behinderung ärztlich attestiert und beispielsweise durch die Zuerkennung einer Behinderteneigenschaft durch das Versorgungsamt anerkannt wurde. Hierauf machen nun die Selbsthilfeinitiativen zu psychischen, neurologischen, Hormonellen, Stoffwechsel- und Augenerkrankungen aufmerksam. Wie dazu der Leiter des ehrenamtlichen Angebots, Dennis Riehle (Konstanz), in seiner Stellungnahme ausführt, kommen daneben auch weitere Leistungen in Betracht: „Sofern die Kinder selbst keine Steuern zahlen müssen, kann den Eltern der Behindertenpauschbetrag übertragen werden, den diese dann bei der eigenen Einkommenssteuererklärung geltend machen können. Zudem können sie für das erwachsene und behinderte Kind außergewöhnliche Belastungen wie Ausgaben für bestimmte Gesundheitsaufwendungen geltend machen“, erklärt der Sozialberater vom Bodensee dazu.