Quantum Brilliance erhält weitere Finanzierung von 18 Millionen US-Dollar für die Entwicklung von Miniatur-Quantencomputern

STUTTGART, 1. März 2023 —- Quantum Brilliance, führender Entwickler von Produkten und Lösungen für miniaturisierte Quantencomputer, die sich bei Raumtemperatur betreiben lassen, hat eine Finanzierungsrunde in Höhe von 18 Millionen US-Dollar (ca. 16,9 Mio. Euro) abgeschlossen. Zu den Investoren gehören Breakthrough Victoria, Main Sequence, Investible, Ultratech Capital Partners, MA Growth Ventures, Jelix Ventures, Rampersand und CM Equity.

Quantum Brilliance nutzt das frische Kapital unter anderem für die Ausweitung seiner internationalen Aktivitäten und die Bereitstellung von Hardware- und Softwareprodukten für Kunden. Darüber hinaus wird mit dem Investment die Leistung der bei Raumtemperatur funktionierenden Quantencomputer weiter verbessert und das Angebot für Software und Anwendungen erweitert. Mehr lesen

Für Pflegebedürftigkeit bei CFS und Fibromyalgie muss eine Einschränkung der Selbstständigkeit vorliegen

Hierauf macht der Sozialberater der Selbsthilfeinitiative zum Thema, Dennis Riehle (Konstanz), in einer aktuellen Aussendung aufmerksam: „Die Pflegeversicherung in Deutschland ist neben gesetzlicher Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung die fünfte Säule der Sozialversicherung. Sie ist Pflichtversicherung von gesetzlich und privat Krankenversicherten und sichert für das Risiko ab, pflegebedürftig zu werden. Seit 1995 ist die Pflegeversicherung eigenständiger Zweig der Sozialversicherung, gilt aber nicht als eine Vollversicherung. Sie wird in der Regel nur auf Antrag gewährt. Die Auszahlung von Leistungen aus der Pflegeversicherung ist der gesetzlichen Unfallversicherung und dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nachrangig“, erklärt der Sozialberater. „Nach § 14 SGB XI ist pflegebedürftig, wer sich aufgrund körperlicher, kognitiver oder psychischer Beeinträchtigungen nicht ausreichend selbst helfen kann und die Einschränkungen nicht eigens zu kompensieren in der Lage erscheint. Zudem muss die Person dauerhaft auf Unterstützung angewiesen sein, mindestens aber sechs Monate. Es gilt überdies, dass sich der Umfang der Bedürftigkeit eines zu Pflegenden und damit die ihm zustehende Unterstützung aus der Pflegeversicherung maßgeblich an der Einordnung in Pflegegrade, die besonders die Bereiche Mobilität, geistige und kommunikative Fertigkeiten, Verhalten und seelischer Interaktion, Alltagskompetenz, soziale Kontakte, Hygiene und Selbstversorgung sowie Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen berücksichtigen, orientiert. Die Pflegeversicherung kennt eine fünfgradige Einklassifizierung, die von Gutachtern – zumeist vom „Medizinischen Dienst“ der Krankenkassen – vorgenommen wird“. Mehr lesen